AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) Werkstatt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der Garage Brem AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) im Hinblick auf
Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des
Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an
Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der
Erstellung von Kostenvoranschlägen
Stand: Mai 2018
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das
Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des
Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf
im vorgenanntem Betrieb vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.
Im Hinblick auf die bessere
Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der
Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form
ist damit immer mit eingeschlossen.
2. Einbezug der vorliegenden
AGB
Die jeweils aktuellste Version
der AGB des Garagenbetriebes ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes
aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Garagenbetriebes zur
Einsicht- und Mitnahme auf. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das
Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen.
Die Geltung und damit der
Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen,
auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3.Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu
reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden
des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu
bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu
erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag
erfasst.
Soweit erforderlich, wird das
vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich
auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in
diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig
davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden,
Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu
sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen
Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.
Soweit sich im Rahmen der Ausführungen
von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp.
Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der
Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom
Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages
übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch
die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein,
dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der
Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der
Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen
Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der
Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die
zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen,
darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht
die vorgängige Zustimmung desselben einholen.
Der Garagenbetrieb ist
ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten
sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
4. Preisangaben /
Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden
vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl.
MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten
voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen
Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn
Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige
Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
Wird aufgrund eines
Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die
Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der
Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages
dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt
werden.
Ansonsten gelten die Preise und
Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet,
soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise
und Ansätze.
5. Zustellung und Abnahme des
Fahrzeuges
Wünscht der Kunde die Abholung
oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und
Gefahr.
Der Kunde ist verpflichtet, das
Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch
den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung
desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf
Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht
bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des
vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug
auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen
Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne
entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem
Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
6. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des
Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, im
Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine
Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines
Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag
vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu
begleichen.
Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der
Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit
derselben ausgehen darf.
7. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist
grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder
via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehn Tage nach Meldung
der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden
Rechnung.
Forderungen des Garagenbetriebes
kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu
bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf
Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen
Kostenvorschuss zu verlangen.
Ist der Kunde mit seiner Zahlung
in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn
Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden
einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte
Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro
Schreiben in Rechnung zu stellen.
8. Sachmangel /
Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme
des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu
überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden
Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach
Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei
verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten
des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten
die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche
Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
Nimmt der Kunde den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche
Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme
ausdrücklich vorbehält.
Ansprüche des Kunden wegen
Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein
fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen
des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein
Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten
durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch
vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht
verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile
fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.
9. Haftung
Der Garagenbetrieb übernimmt
keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit
ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang - ausgeschlossen. Ausgeschlossen
ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder
mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.
Unabhängig von einem Verschulden
des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.
Die Haftung für den Verlust von
Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens
des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat
der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine
derartigen Wertsachen vorhanden sind.
Soweit das dem Garagenbetrieb
überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt,
dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu
nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu
verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige
MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz
Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben
aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich
zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist
diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug
keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
Der Kunde nimmt zudem zur
Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am
Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die
Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispielsweise das Aufbohren
der Zylinder zur Hubraumvergrösserung, der Einbau von Kompressoren und
Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren
mit grösserem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks-
d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können.
Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen
resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und
damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich
jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die
gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.
Soweit der Kunde Ersatzteile
oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderungen,
diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die
Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der
Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder
Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien
herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem
Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt /
Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile
und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden
Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden
über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in
das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Garagenbetrieb hat das
Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen
aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden
überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der
Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in
Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der
offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das
Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der
betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und
Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.
11. Datenschutz
Der Kunde ist damit
einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung,
der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung
(einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie
zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung
(z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb sowie durch die Importeurin des
Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und
verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass
seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder
autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden
ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum
Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an
unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung
resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen
nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung
dem Garagenbetrieb zu übermitteln.
12. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner
Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes
zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so
zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
13. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten
jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden
gültigen Fassung.
Der Garagenbetrieb behält sich
vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern.
Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs
veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf.
14. Gerichtsstand,
anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich
ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein
zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch,
wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es
auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist
ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts
oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.